der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
vom 5. Januar 1968
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung
am 21. Juni 1971
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 28. Mai 1974
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 29. Mai 1979
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 4. Juni 1991
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 1995
geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 2001
zur geltenden Fassung der Satzung
(1) Der Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultätentag ist die Vereinigung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten, Fachbereiche und Abteilungen (soweit diese nicht Untergliederungen von Fakultäten und Fachbereichen sind) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Plenarversammlung des Fakultätentages mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag einer Mitgliedsfakultät bzw. eines Fachbereichs oder einer Abteilung.
(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fakultäten, Fachbereiche und/oder Abteilungen, in denen dem Fakultätentag zugeordnete Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds des Fakultätentages.
(1) Aufgabe des Fakultätentages ist gegenseitige Beratung und die Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den Fakultäten, Fachbereichen und Abteilungen obliegen sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfakultäten, Fachbereiche und Abteilungen wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
(1) Die Organe des Fakultätentages sind
die Plenarversammlung,
der Vorsitzende und
der Beirat.
(2) Für besondere Aufgaben können die Plenarversammlung und der Beirat Ausschüsse einsetzen.
(1) Die Plenarversammlung tritt mindestens in jedem Sommersemester einmal zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Punkt von einem Mitglied beantragt worden ist. Durch Beschluß der Plenarversammlung können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese Einberufung muß erfolgen, wenn es ein Viertel der Mitglieder beantragt. Die Fristen für die Tagesordnung gelten hierbei nicht.
(1) In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, kann aber auch durch mehrere Delegierte vertreten werden. Der Vorsitzende und die Beiratsmitglieder sind als solche stimmberechtigt.
(2) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(1) Der Vorsitzende wird von der ersten Plenarversammlung im Sommersemester für die Dauer eines Jahres aus dem Kreise der Delegierten und Beiratsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Vorsitzenden ist sein Amtsvorgänger.
(2) Die Amtszeit des neuen Vorsitzenden beginnt am 1. Oktober.
(3) Der Vorsitzende ist während seiner Amtszeit nicht Delegierter seiner Hochschule.
(4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fakultätentages, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung und des Beirats ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den Fakultätentag nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Plenarversammlung und des Beirates Vertreter anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er sorgt für die Protokolle und versendet sie.
(1) Der Beirat besteht aus dem Vertreter des Vorsitzenden und elf weiteren Mitgliedern, die sich wie folgt auf die im MNFT vertretenen Fachrichtungen verteilen:
Mathematik: 2
Physik: 2
Chemie: 2
Biologie: 2
Geowissenschaften: 2
Pharmazie: 1
sowie dem Vertreter des Vorsitzenden.
(2) Soweit es für die unter (1) genannten Fächer Fachbereichskonferenzen auf Bundesebene gibt, sind deren Vorsitzende kraft Amtes Mitglieder des Beirats.
(3) Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Plenarversammlung des MNFT gewählt, wobei § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend gelten. Ist ein Beiratsmitglied gleichzeitig Delegierter seiner Hochschule, so hat es seine Stimme als solcher, nicht als Mitglied des Beirats.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.
(1) Die Mitglieder des Fakultätentages sind verpflichtet, die laufenden Verwaltungskosten durch einen jährlichen Betrag zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.
(2) Der Vorsitzende legt jährlich Rechenschaft ab über die Verwendung der Geldmittel. Er sorgt dafür, daß die Geldmittel gemäß § 64 a RHO verwaltet werden.
Änderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sie gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.